Satzung
des Vereins Libera Castrum
Voerde e.V.
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen Libera Castrum Voerde.
(2) Er hat den Sitz in Bremervörde - Minstedt.
(3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen
werden.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(5) Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Brauchtumspflege.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die
Ausübung verschiedener historischer
Schwertkampfvariationen.
§ 3 Selbstlosigkeit
Die Körperschaft ist selbstlos
tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel
der Körperschaft dürfen nur für
die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der
Körperschaft.
Der Verein darf den Mitgliedern die entstandenen und nachgewiesenen
Kosten erstatten.
Im Rahmen der Annehmlichkeitsregelung dürfen Zuwendungen bei
Jubiläen und
ähnlichem im Wert der geltenden Obergrenze aufgewendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins kann jede
natürliche (und juristische) Person werden, die seine Ziele
unterstützt.
(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den
Verein entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt,
Ausschluss oder Tod.
(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist
monatlich jeweils zum Ende des laufenden Monats möglich. Er
erfolgt durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von
vier Wochen.
(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und
Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz
Mahnung mit dem Beitrag für sechs Monate
im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand
mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung
Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme
gegeben werden.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann
innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung
des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die
nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
Diese Berufung kann nicht eingelegt werden, bei Zahlungsrückstand
von 6 Monaten.
§ 5 Beiträge
(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines
Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur
Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine
einfache Mehrheit der in der
Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder
erforderlich.
(2) Neben dem Mitgliedsbeitrag kann der Verein
von seinen Mitgliedern Umlagen erheben, wenn
es im Einzelfall erforderlich ist. Diese
Umlage ist von der Mitgliederversammlung auf Antrag des
Vorstandes zu beschließen. Der Antrag
muss die Erforderlichkeit erläutern. Die Umlage darf nicht
höher als der 1 ½ fache Jahresbeitrag sein.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
- dem ersten Vorsitzenden
- dem zweiten Vorsitzenden
- dem Schriftführer
- dem Kassenwart
- dem Sport & Jugendwart.
Er vertritt den Verein gerichtlich und
außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam
vertretungsberechtigt.
(2) Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist
zulässig.
Der Vorsitzende wird von der
Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt.
Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder
bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger
gewählt sind.
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der
laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere
folgende Aufgaben: Der Vorstand übt seine
Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die
Geschäfte der laufenden Verwaltung einen
Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den
Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme
teilzunehmen.
(4) Vorstandssitzungen finden jährlich
mindestens einmal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen
erfolgt durch den Schriftführer
schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens
sieben Tagen. Vorstandssitzungen sind
beschlussfähig, wenn ¾ der Mitglieder
des Vorstandes
anwesend
sind.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse
mit einfacher Mehrheit.
(6) Beschlüsse des Vorstands können
bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst
werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre
Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder
fernmündlich erklären. Schriftlich
oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich
niederzulegen und vom Vorstand zu
unterzeichnen.
(7) Der Vorstand führt die
Vereinsgeschäfte ehrenamtlich. Die Vorstandsmitglieder können eine
Ehrenamtspauschale geltend machen.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal
jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse
erfordert oder wenn die Einberufung von einem
Zehntel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter
Angabe des Zweckes und der Gründe
verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung
erfolgt schriftlich durch Schriftführer unter Wahrung
einer Einladungsfrist von mindestens einer
Woche bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung
des Einladungsschreibens folgenden Tag.
Es gilt das Datum des Poststempels. Das
Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen,
wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins
schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
Anstelle der Schriftform kann die
Einberufung auch auf elektronischen Weg (E-Mail) erfolgen.
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste
beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich
für alle Aufgaben zuständig, sofern
bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen
Vereinsorgan übertragen wurden.
Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und
der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die
Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.
Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer,
die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand
berufenen Gremium angehören
und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die
Buchführung einschließlich Jahresabschluss
zu prüfen und über das Ergebnis vor
der Mitgliederversammlung zu berichten.
(5) Jede satzungsmäßig einberufene
Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt
ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes
anwesende geschäftsfähige
bzw. beschränkt
geschäftsfähige Mitglied hat eine Stimme. Bei minderjährigen
muss dies vor der Wahl
durch einen Erziehungsberechtigten
bestätigt werden.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre
Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit
gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 9 Satzungsänderung
(1) Satzungsänderungen
müssen in der Mitgliederversammlung verabschiedet werden und bedürfen
einer ¾ Mehrheit der
anwesenden geschäftsfähigen bzw. beschränkt
geschäftsfähigen Mitglieder. Bei
Minderjährigen muss das
Stimmrecht vor der Wahl durch einen Erziehungsberechtigten bestätigt wer
den.
(2) Satzungsänderungen müssen allen
Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in
Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich
niederzulegen.
§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein
aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit der in der
Mitgliederversammlung
anwesenden Mitglieder erforderlich. Der
Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung
in der Einladung zur Mitgliederversammlung
gefasst werden.
(2) Bei
Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins an das Bachmann - Museum in Bremervörde,
das es unmittelbar und ausschliesslich
zu mildtätigen, kirchlichen oder gemeinnützigen
Zwecken zu verwenden hat.
Stand 22.05.2019